Versorgungsrechtliche Angelegenheiten
Sachgebietsleitung
Versorgung (Pension) für Beamt:innen
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
Bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet worden ist oder die Zurruhesetzung auf Grund eines Dienstunfalles erfolgte.
Weitere Informationen zur Versorgung, z. B. Versorgungsausgleich, Kindererziehungszeiten finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW.
Darüber hinaus finden Sie ein Merkblatt zu den Rechten und Pflichten von Ruhestandsprofessor:innen der TU Dortmund im Service Portal.
Dienstunfallfürsorge
Wir sind ebenfalls zuständig für die Bearbeitung und Anerkennung von Dienstunfällen von Beamtinnen und Beamten.
"Ein Dienstunfall ist nach der Definition des § 36 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtliches und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist."
Dazu gehören auch Dienstreisen, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle.
Bitte melden Sie sich für den Fall eines Dienstunfalls umgehend und nutzen hierzu das entsprechende Formular.
Aus dem Dienstunfall resultierende Kosten im Rahmen der Unfallfürsorge können erst erstattet werden, wenn der Dienstunfall als solcher anerkannt wurde.
Versorgungsauskunft
Seit dem 01.01.2021 besteht für Beamt:innen der Hochschulen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft (§ 57 Abs. 10 LBeamtVG NRW).
Zu diesem Zweck hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV NRW) ein Online-Antragsverfahren eingerichtet. Ein Antrag auf Erteilung einer Versorgungsauskunft ist über den folgenden Link zu stellen:
Die Eingabe und Übermittlung der erforderlichen Daten erfolgt im Rahmen des Online-Antragsverfahrens durch Sie selbst. Nach Überprüfung der Daten durch uns als Ihre personalverwaltende Stelle nimmt das LBV NRW die versorgungsrechtliche Bewertung vor und erteilt die gewünschte Versorgungsauskunft.
Weitere Informationen finden Sie in der Anwendungshilfe des LBVs.
Versorgungsrechner
Sollten Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht die Möglichkeit, selbst eine Berechnung der fiktiven Pensionsbezüge über den Versorgungsrechner zu erstellen. Hier finden Sie auch Anwendungshilfen, fachliche Hinweise und Merkblätter.
Anerkennung von Vordienstzeiten
Es besteht gemäß § 57 Abs. 5 LBeamtVG NRW die Möglichkeit im laufenden Berufungsverfahren bzw. im Anschluss an die Ernennung Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten beim LBV anerkennen zu lassen.
Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.