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Professuren, verbeamtetes Personal

Sachgebietsleitung

Gesetzliche Grundlagen

Grundlage des Beamtenrechts bildet das Grundgesetz, konkret Artikel 33 Absatz 5. Hiernach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Zum Beamtenrecht zählen alle Vorschriften, die die Rechtsstellung der Beamt:innen regeln. Hierunter fallen nicht nur die allgemeinen Beamtengesetze, Laufbahnverordnungen oder das Besoldungs- und Versorgungsrecht. Auch die ergänzenden Vorschriften, wie etwa die Bestimmungen zum Urlaubs-, Reisekosten- oder Beihilferecht, sind Bestandteil des Beamtenrechts.

Die geltenden gesetzlichen Vorschriften und Gesetze für Beamt:innen des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie im Service Portal.

Ihr Beamtenverhältnis

Im Service Portal finden Sie darüber hinaus die Einstellungsunterlagen sowie weiterführende Informationen zu Personalangelegenheiten des verbeamteten Personals an der TU Dortmund.

Bei Rückfragen oder für weitere Informationen wenden Sie sich vertrauensvoll an:

Bei Fragen zu Berufungsverfahren, -kommissionen und Dual Career können Sie sich gerne direkt an die Kolleg:innen der Stabsstelle Berufungsmanagement wenden.

Für Ihren erfolgreichen Start an der TU Dortmund finden Sie hier viele weitere Informationen.

Aktuelle Stellenausschreibungen der TU Dortmund finden Sie unter "Offene Stellen".

Die praktische Ausbildung der tu-internen Verwaltungsinspektoranwärter:innen im Bereich Personal findet ebenfalls hier im Sachgebiet statt.

 

Ihre Besoldung

Die Zahlbarmachung und Meldung der Bezüge erfolgt zunächst durch uns als Ihre zuständige Dienststelle.

Bei Rückfragen oder für weitere Informationen wenden Sie sich vertrauensvoll an:

Das Landesamt für Besoldung Versorgung NRW (LBV) ist im Nachgang zuständig für die Berechnung und Auszahlung der Besoldung für alle Beamt:innen.

Die Ansprechpartner:innen des LBVs finden Sie hier.

Bei Fragen zum Thema Beihilfe können Sie sich gerne direkt an die Kolleg:innen der Beihilfestelle wenden.