Bildungsurlaub
Das sollten Sie zum Bildungsurlaub wissen:
Bildungsurlaub ist bezahlte Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und/oder politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen.
Für Tarifbeschäftigte gilt:
Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW bietet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in Nordrhein-Westfalen arbeiten, die Möglichkeit pro Jahr bis zu fünf Tage Bildungsurlaub zu nehmen.
Der Bildungsurlaub ist beim Arbeitgeber sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu beantragen.
Wenn Sie Bildungsurlaub beantragen möchten ...
wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Vorgesetzte/Ihren Vorgesetzten.
Einzureichende Unterlagen:
- Antrag auf Arbeitsbefreiung für Bildungsurlaub
- Zertifikat der Anerkennung des Bildungsträgers gem. §10 AWbG
- Bescheinigung des Anbieters, dass es sich um eine Veranstaltung nach §9 AWbG handelt
- Programm-/Veranstaltungsbeschreibung der Veranstaltung
Das ausgefüllte und von der Vorgesetzten/vom Vorgesetzten unterzeichnete Formular senden Sie bitte zusammen mit den oben genannten einzureichenden Unterlagen per Mail an weiterbildungtu-dortmundde. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass es sich bei dem Veranstalter gemäß §10 AWbG um einen anerkannten Bildungsträger des Landes NRW handelt und dass es sich bei der Veranstaltung um eine Arbeitnehmerweiterbildung nach §9 AWbG handelt. Sie erhalten diese Nachweise bei dem Veranstalter der Bildungsmaßnahme.
Hinweise zur Übertragung von Bildungsurlaubsansprüchen
Den Anspruch auf Bildungsurlaub (i. d. R. 5 Tage bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche) können Sie vom laufenden Jahr auf das Folgejahr übertragen lassen. Bitte wenden Sie sich hierzu an die u. g. Ansprechpartner*innen.
Beachten Sie bitte, dass der gesamte Anspruch auf Bildungsurlaub nur für Veranstaltungen bewilligt werden kann, die inhaltlich, zeitlich oder organisatorisch zusammenhängen. Es ist nocht möglich zwei oder mehr unabhängige Veranstaltungen mit unterschiedlichen Themen zu besuchen.
Für Beamte und Beamtinnen gilt:
Analog zum Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz besteht für Beamtinnen und Beamte nach §26 FrUrlV NRW die Möglichkeit für Tagungen und Veranstaltungen, die beruflichen oder politischen Zweichen dienen, Sonderurlaub von bis zu fünf Arbeitstagen zu beantragen. Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz vom 6. November 1984 in der jeweils geltenden Fassung gilt hinsichtlich des Nachweises, ob Veranstaltungen beruflichen oder politischen Zwecken dienen, entsprechend.
Der Bildungsurlaub ist beim Arbeitgeber spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu beantragen.
Wenn Sie Sonderurlaub als Bildungsurlaub beantragen möchten...
wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Vorgesetzte/Ihren Vorgesetztn
Einzureichende Unterlagen:
- Antrag auf Arbeitsbefreiung für Bildungsurlaub für Beamte/Beamtinnen
- Zertifikat der Anerkennung des Bildungsträgers gem. §10 AWbG
- Bescheinigung des Anbieters, dass es sich um eine Veranstaltung nach §9 handelt
- Programm-/Veranstaltungsbeschreibung der Veranstaltung
Das ausgefüllte und von der Vorgesetzten/dem Vorgesetzten unterzeichnete Formular senden Sie bitte zusammen mit den o. g. einzureichenden Unterlagen per Mail an weiterbildungtu-dortmundde. Aus den UNterlagen muss hervorgehen, dass es sich bei dem Veranstalter gem. §10 AWbG um einen anerkannten Bildungsträger des Landes NRW handelt und dass es sich bei der Veranstlatung um eine Arbeitnehmerweiterbildung nach §9 AWbG handelt. Sie erhalten die Nachweise bei dem Veranstalter der Bildungsmaßnahme.
Hinweise zur Übertragung von Bildungsurlaubsansprüchen:
Eine Übertragung des Anspruchs von Sonderurlaub in das Folgejahr sieht das FrUrlV nicht vor, daher kann dies nicht erfolgen.



